Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse gewonnen. Konkret durfte der Beschwerdeführer 1 dem Beschluss vom 28. April 1997 - in Kombination mit seinem Gesuch vom 25. April 1997 - entnehmen, dass er neu und zusätzlich zur "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 vom 15. März bis zum 15. November und von Montag bis Freitag jeweils von 19.00 bis 21.00 Uhr Hundeschulungskurse durchführen durfte, die mit der Zuchttauglichkeitsprüfung der von ihm selber gezüchteten Hunde nicht zusammenzuhängen brauchten. Im Protokollauszug vom 20. Juli 1998 bestätigte sich diese Deutung, und es kam darin auch zum Ausdruck, dass das Motiv für die Bewilligungserteilung durch