(...)" bb) Das Verwaltungsgericht hat im VGE vom 2. Mai 2000 in Sachen der Beschwerdeführer ausgeführt, namentlich auf Grund der authentischen Interpretation des Beschlusses vom 28. April 1997 durch den Gemeinderat im Protokollauszug vom 20. Juli 1998 könne kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beschwerdeführer 1 eine eigentliche "Bewilligung zur Schulung von Hunden" erteilt worden sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse gewonnen.