" Zur Begründung wurde angeführt, dass die beantragte Betriebszeit im Rahmen des geltenden Polizeireglements liege, weshalb der Gemeinderat dagegen grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Im Weitern wurde darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat, sobald der Bundesgerichtsentscheid betreffend Einzäunung des Betriebsareals vorliege, die Frage zu klären haben werde, ob für den zusätzlichen Betriebszweig "Hundeschule" ein neues Gesuchsverfahren in die Wege zu leiten sei. 210 Verwaltungsgericht 2003