herangezüchteten Welpen im Alter von 8 bis 12 Wochen an die neuen Besitzer geplant sei; die Aufzucht und anschliessende Ausbildung der am besten qualifizierten Welpen bis zum einsatzbereiten Diensthund bzw. eine in diesem Sinne professionelle Zucht hätten dagegen nicht Bewilligungsinhalt gebildet. b) aa) Mit Schreiben vom 25. April 1997 ersuchte der Beschwerdeführer 1 den Gemeinderat Gansingen unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Situation seines Betriebs darum, die "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 wie folgt zu ergänzen: "- Zusatzbewilligung, um die Betriebszeiten bis 21.00 Uhr zu verlängern.