Die Fahrzeuge dürfen ausschliesslich auf dem Hofareal der Liegenschaft parkiert werden. (...)" In einem Entscheid vom 4. April 1996, dessen Gegenstand die Beseitigung eines Drogen- und Sprengstoffplatzes, einer Parkattrappe, von Einfriedigungen sowie von Hundekisten bildete, legte das Verwaltungsgericht die - in formelle Rechtskraft erwachsene - Baubewilligung folgendermassen aus (S. 19 ff. passim): Dem Beschwerdeführer 1 sei nur eine Hundezucht bewilligt worden, nicht dagegen der Betrieb einer Hundepension sowie die Erteilung von Privatlektionen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Zuchttauglichkeitsprüfung stünden. Aus den Äusserungen des Beschwer-