Für das Verwaltungsgericht steht im Übrigen auch fest, dass das vom Haflinger-Zuchtverband angestrebte Zuchtziel (Methode der Reinzucht und der gezielten Paarung) mit Robusthaltung gar nicht erreichbar ist; im Betriebskonzept wird denn auch darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer geplanten baulichen Anpassungen und Anlagen "eine Bedingung für die tier- und rassenkonforme Aufzucht und Haltung der Pferde" sind. Demzufolge ist das Bauvorhaben auch nicht gestützt auf Art. 24 RPG bewilligungsfähig.