2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 207 der Weide leben, sondern zumindest teilweise in einem geschlosse- nen, in Boxen aufgeteilten Stall. Robusttiere benötigen wie erwähnt lediglich einen in der Regel auf drei Seiten geschlossenen Weideun- terstand, in welchem sie bei Wind und Wetter Schutz suchen können. Für das Verwaltungsgericht steht im Übrigen auch fest, dass das vom Haflinger-Zuchtverband angestrebte Zuchtziel (Methode der Rein- zucht und der gezielten Paarung) mit Robusthaltung gar nicht er- reichbar ist; im Betriebskonzept wird denn auch darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer geplanten baulichen Anpassungen und Anlagen "eine Bedingung für die tier- und rassenkonforme Auf- zucht und Haltung der Pferde" sind. Demzufolge ist das Bauvorha- ben auch nicht gestützt auf Art. 24 RPG bewilligungsfähig. 53 Nutzungserweiterung (Hundeschule als zusätzlicher Betriebszweig einer bestehenden Hundezucht) in der von einer Landschaftsschutzzone über- lagerten Landwirtschaftszone (Art. 24 RPG). - Verneinung einer Planungspflicht (Erw. 4/b). - Kein Anspruch auf Grund einer "abgeleiteten" Standortgebundenheit (Erw. 4/c/aa). - Eine Hundeschule ist nicht negativ standortgebunden (Erw. 4/c/bb). - Verneinung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung ge- mäss Art. 24a RPG (Erw. 4/d). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. Juni 2002 in Sa- chen S. und Mitb. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 1. a) Mit Zustimmung der Baugesuchszentrale (heute: Koordi- nationsstelle Baugesuche) des Baudepartements (Teilentscheid vom 25. August 1992) erteilte der Gemeinderat GANSINGEN dem Be- schwerdeführer 1 am 21. September 1992 die Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Pferdescheune (Gebäude Nr. 281) auf der Parzelle Nr. 775 ausserhalb der Bauzonen der Gemeinde. Zweck des Umbaus, der den Einbau von Hundeboxen, einer Zubereitungs- 208 Verwaltungsgericht 2003 küche sowie sanitärer Installationen umfasste, war der Betrieb einer Hundezucht. Mit der Baubewilligung wurden u.a. folgende "Speziel- le Vorschriften und Auflagen" verknüpft: " 1. In der Zuchtstätte dürfen maximal 12 Zuchthunde (mit Welpen) untergebracht werden. Die Aufnahme weiterer Hunde (Pension) ist untersagt. Vorbehalten bleibt die vorübergehende gerichtliche Verwahrung von Hunden zur Behandlung; dafür ist jeweils die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. 2. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Baubewilligung für eine Hundezucht erteilt wird. Auf der Liegenschaft dürfen nur Privatlektionen erteilt werden, die im Zusammenhang mit der Zuchttauglichkeitsprüfung stehen. Es dürfen maximal zwei Lek- tionen gleichzeitig (Verkehrsbelastung, Lärmimmissionen, Park- platzangebot) durchgeführt werden. Die Erteilung von Privatlek- tionen wird auf folgende Zeiten beschränkt: Montag bis Samstag jeweils 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die Durchführung von Schulungskursen ist nicht gestattet. Grös- sere, einmalige Anlässe bedürfen der Bewilligung des Gemeinde- rates. 3. Die Bauherrschaft wird darauf behaftet (...), dass im Schnitt pro Stunde zwei Fahrzeuge die Strasse zur Liegenschaft befahren werden. Die Fahrzeuge dürfen ausschliesslich auf dem Hofareal der Liegenschaft parkiert werden. (...)" In einem Entscheid vom 4. April 1996, dessen Gegenstand die Beseitigung eines Drogen- und Sprengstoffplatzes, einer Parkat- trappe, von Einfriedigungen sowie von Hundekisten bildete, legte das Verwaltungsgericht die - in formelle Rechtskraft erwachsene - Baubewilligung folgendermassen aus (S. 19 ff. passim): Dem Be- schwerdeführer 1 sei nur eine Hundezucht bewilligt worden, nicht dagegen der Betrieb einer Hundepension sowie die Erteilung von Privatlektionen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Zucht- tauglichkeitsprüfung stünden. Aus den Äusserungen des Beschwer- deführers 1 während des Baubewilligungsverfahrens habe der Ge- meinderat nach Treu und Glauben schliessen dürfen, dass der Betrieb einer ganz normalen Hundezuchtstätte mit dem Ziel der Abgabe der 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 209 herangezüchteten Welpen im Alter von 8 bis 12 Wochen an die neuen Besitzer geplant sei; die Aufzucht und anschliessende Ausbildung der am besten qualifizierten Welpen bis zum einsatzbereiten Diensthund bzw. eine in diesem Sinne professionelle Zucht hätten dagegen nicht Bewilligungsinhalt gebildet. b) aa) Mit Schreiben vom 25. April 1997 ersuchte der Be- schwerdeführer 1 den Gemeinderat Gansingen unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Situation seines Betriebs darum, die "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 wie folgt zu ergän- zen: "- Zusatzbewilligung, um die Betriebszeiten bis 21.00 Uhr zu ver- längern. - Dies während den Sommerzeitmonaten 15. März bis 15. Novem- ber. - In diesen Monaten möchten wir einen Hundeschulungskurs von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr durchführen, der nicht nur im Zusam- menhang mit der Zuchttauglichkeitsprüfung steht (Sport- und Fa- milienhundekurse). In diesen zwei Stunden pro Tag könnte Wolf- sprung Kennels finanziell stark entlastet und vor dem Konkurs gerettet werden. - Die neuen Betriebszeiten gelten für die Wochentage Montag bis Freitag. Der Samstag bleibt ohne Veränderung, sowie auch der Sonntag und die übrigen Feiertage." Der Gemeinderat beschloss daraufhin am 28. April 1997: "Dem Antrag von Herrn S. zur Verlängerung der Betriebszeit während der Woche bis 21.00 Uhr wird entsprochen. Betreffend Verkehrsaufkommen gelten die bisherigen Auflagen." Zur Begründung wurde angeführt, dass die beantragte Betriebs- zeit im Rahmen des geltenden Polizeireglements liege, weshalb der Gemeinderat dagegen grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Im Weitern wurde darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat, sobald der Bundesgerichtsentscheid betreffend Einzäunung des Betriebsareals vorliege, die Frage zu klären haben werde, ob für den zusätzlichen Betriebszweig "Hundeschule" ein neues Gesuchsverfahren in die Wege zu leiten sei. 210 Verwaltungsgericht 2003 In einem Protokollauszug vom 20. Juli 1998 nahm der Gemein- derat sodann Bezug auf den Beschluss vom 28. April 1997. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 die im Gesuch vom 25. April 1997 erwähnten Hundeschulungskurse seit August 1998 nun durchführe, und zum "Weiteren Vorgehen" u.a. ausgeführt: "(...). Aus diesen Überlegungen heraus bittet der Gemeinderat Herrn S., ein Gesuch zur Führung einer Hundeschule zu stellen, wie dies im Protokollauszug des Gemeinderates vom April 1997 schon zum Ausdruck gebracht worden ist. In diesem Zusammen- hang müssen auch die Rahmenbedingungen überprüft und even- tuell angepasst werden. Da der Gemeinderat im April 1997 Herrn S. eine Bewilligung zur Schulung von Hunden erteilt hat, behält diese im Moment ihre Gültigkeit. Der Gemeinderat begrenzt sie aber bis zum Ablauf des neuen Auflageverfahrens. (...)" bb) Das Verwaltungsgericht hat im VGE vom 2. Mai 2000 in Sachen der Beschwerdeführer ausgeführt, namentlich auf Grund der authentischen Interpretation des Beschlusses vom 28. April 1997 durch den Gemeinderat im Protokollauszug vom 20. Juli 1998 könne kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beschwerdeführer 1 eine eigentliche "Bewilligung zur Schulung von Hunden" erteilt worden sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse gewonnen. Konkret durfte der Beschwerdeführer 1 dem Beschluss vom 28. April 1997 - in Kombination mit seinem Gesuch vom 25. April 1997 - entnehmen, dass er neu und zusätzlich zur "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 vom 15. März bis zum 15. November und von Montag bis Freitag jeweils von 19.00 bis 21.00 Uhr Hundeschulungskurse durchführen durfte, die mit der Zuchttauglichkeitsprüfung der von ihm selber gezüchteten Hunde nicht zusammenzuhängen brauchten. Im Protokollauszug vom 20. Juli 1998 bestätigte sich diese Deutung, und es kam darin auch zum Ausdruck, dass das Motiv für die Bewilligungserteilung durch den Gemeinderat in der "schwierigen wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers" lag. Klarzustellen ist indessen in diesem Zusammen- hang, dass der Gemeinderat dem Beschwerdeführer 1 für die zusätz- 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 211 lichen zwei Stunden keine Gruppen-, sondern ausschliesslich Pri- vatlektionen bewilligt hat. (...). Der Gemeinderat hat im Protokollauszug vom 20. Juli 1998 die Bewilligung vom 28. April 1997 zur Schulung von Hunden "bis zum Ablauf des neuen Auflageverfahrens" für die Führung einer Hunde- schule befristet. Diese Änderung der Bewilligung vom 28. April 1997 ist rechtlich ohne Bedeutung, da sie in Form eines Widerrufs hätte erfolgen müssen (§ 26 Abs. 1 VRPG) und dessen formelle und materielle Voraussetzungen nicht erfüllt waren; weder wurde der Widerruf dem Beschwerdeführer 1 als Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung sowie unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eröffnet (§ 15 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VRPG), noch findet sich im Protokollauszug vom 20. Juli 1998 eine Interessenabwägung, wie sie § 26 Abs. 1 VRPG verlangt. Die Bewilligung vom 28. April 1997 für die Erteilung von Privatlek- tionen von 19.00 bis 21.00 Uhr (Montag bis Freitag) hat deshalb als unbefristet zu gelten. (...) c) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer 1 schon heute auch solche Hunde, die nicht aus sei- ner Zucht stammen, ausbilden darf, jedoch nur in beschränktem zeit- lichen Rahmen und nur in Form von Privat- bzw. Einzellektionen. Neu sollen die Betriebszeiten von Montag bis Freitag 8.00 bis 21.00 Uhr und Samstag 8.00 bis 16.00 Uhr (Sonn- und Feiertage geschlossen) festgelegt werden, wobei vor 09.00 Uhr nur Vorbereitungsarbeiten stattfänden. Zudem sollen neben den Privatlektionen auch Gruppenkurse angeboten werden können, nämlich von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 21.00 Uhr und am Samstag. Schliesslich will der Beschwerdeführer 1 (höchstens) 10 Hunde auf dem Betrieb in Pension nehmen können; im Gegenzug wäre er bereit, die gemäss "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 zulässige Anzahl von 12 Zuchthündinnen auf deren 6 zu reduzieren. Der Gemeinderat hat das Baugesuch für eine solche Nutzungs- erweiterung abgewiesen mit der Begründung, die gewerbliche Tätig- keit des Beschwerdeführers 1 habe einen Umfang angenommen, der bereits heute weit über den in der Bewilligung vom 21. September 212 Verwaltungsgericht 2003 1992 im Sinne einer Ausnahme abgesteckten Rahmen hinausgehe und mit den verschiedenen gewichtigen öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes der Wildtiere im heiklen Gebiet des "Laubbergs" längst nicht mehr vereinbar sei; die Hundeschule bilde eine zusätzliche erhebliche Ausweitung dieses Eingriffs. Der Regierungsrat erachtet eine Hundeschule mit Hunde- pension, wie schon die Hundezucht, als negativ standortgebunden. Die Schulung von zuchtfremden Hunden, die zu Sporthunden ausge- bildet würden, unterscheide sich vom Inhalt her nicht von der Schu- lung im Hinblick auf die Zuchttauglichkeitsprüfung. Durch die Nut- zungsänderung würde aber das Verkehrsaufkommen ganz erheblich erhöht, schätzungsweise um das Achtfache (von 1'200 auf 9'600 Fahrten). Demgegenüber hätte die Reduktion von bisher 12 auf 6 Zuchthündinnen den Wegfall von jährlich rund 600 Fahrten zur Folge, die bis zur Platzierung der Welpen erfolgten; die Anzahl der Fahrten würde auch dadurch verringert, dass bei einer Verkleinerung der Zucht weniger Hunde verkauft würden, die in der Folge auf die Zuchttauglichkeitsprüfung vorbereitet werden müssten, und dass auf Grossanlässe, "Schnuppertage" und die "Wolf-People-Kurse" künftig verzichtet werde. Der Betrieb der Hundeschule mit Hundepension an sich sei mit den Anliegen des Landschafts- und Naturschutzes ver- einbar. Die Verkehrsproblematik sei mit Auflagen zu entschärfen. So dürfe der Beschwerdeführer 1 in seinen Ausbildungskursen nur so viele - maximal täglich 47 - Hunde schulen, als es für die entspre- chenden Fahrzeuge auf dem umzäunten Parkplatz sowie auf dem Richtung Trainingsplatz führenden Weg jeweils Platz habe, soweit dabei kein fremdes Gelände in Anspruch genommen werde. Dem Gesuch um Betrieb einer Hundeschule mit Hundepension sei in die- sem Sinne grundsätzlich stattzugeben. 2. a) Die Parzelle Nr. 775, auf welcher der Beschwerdeführer 1 seine kynologischen Aktivitäten anbietet, liegt gemäss dem Nut- zungsplan Kulturland der Gemeinde GANSINGEN vom 12. Dezember 1986 / 8. November 1988 in der Landwirtschaftszone, die ihrerseits von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird; aus- genommen von der Überlagerung sind lediglich die drei Gebäude Nrn. 281, 343 und 346 mit dem jeweiligen unmittelbaren Um- 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 213 schwung. Es kommen somit in erster Linie die Bestimmungen des RPG und seiner Ausführungsvorschriften zur Anwendung. (...) 3. (...) 4. a) Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Bewil- ligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegen- den Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG [in der Fassung vom 20. März 1998], mit identischem Wortlaut wie die frühere Fassung von Art. 24 Abs. 1 RPG). Die Standortgebundenheit darf dabei nur bejaht werden, wenn ein Bauvorhaben aus technischen oder be- triebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk, für das keine Planungspflicht besteht, wegen seiner Immissionen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Diese Voraussetzungen beurteilen sich nach objektiven Massstäben. Es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Ein- zelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlich- keit ankommen. Generell sind an die Voraussetzungen der Standort- gebundenheit strenge Anforderungen zu stellen (BGE 124 II 255 f.; 118 Ib 19; 117 Ib 267, 383; Bundesgericht, in: ZBl 96/1995, S. 166; n.p. BGE vom 3. Juni 1997 [1A.261/1996] in Sachen der Beschwer- deführer, S. 5). Für Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen enthält Art. 24a RPG (in der Fassung vom 20. März 1998) eine Spezialbestimmung. Sie lautet: "1Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn: a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist. 214 Verwaltungsgericht 2003 2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird." b) Der Gemeinderat macht geltend, die Errichtung von Freizeit- und Sportanlagen - und eine solche habe der Beschwerdeführer 1 mittlerweile errichtet - sei normalerweise planungspflichtig, benötige also eine besondere Zone nach Art. 18 RPG; dafür dürften keine Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG erteilt werden. aa) Bau- und auch Ausnahmebewilligungen haben den planeri- schen Stufenbau zu beachten. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst wer- den können, dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nut- zungsordnung nach sich, so darf es erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt werden. Wann ein nicht zonen- konformes Vorhaben so gewichtig ist, dass es der Planungspflicht nach Art. 2 RPG untersteht, ergibt sich aus den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der im RPG und im kantonalen Recht festgelegten Verfahrensordnung. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Bauvorhaben nur auf Grund einer Nutzungsplanung bewil- ligt werden kann, ist der Umstand, dass im konkreten Fall eine Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist (BGE 124 II 254 f. mit Hinweisen; n.p. BGE vom 24. Oktober 2001 [1P.264/2001] in Sachen M. u.M., S. 11 f.). bb) Das Bundesgericht hat eine adäquate Nutzungsplanung etwa für grössere Sportanlagen (BGE 114 Ib 180 ff. [offene und ge- deckte Tennisfelder, zwei Fussballfelder, Dienstgebäude und Park- plätze]; BGE 114 Ib 312 ff. [Golfplatzanlage]), einen grossen Gärt- nereikomplex mit zahlreichen Gewächshäusern (BGE 116 Ib 131 ff.) oder Grossdeponien verlangt (BGE 116 Ib 50 ff. [Regionaldeponie]; siehe zum Ganzen auch: Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 674). Die Planungspflicht wurde demgegenüber verneint etwa für eine Reithalle mit entsprechender Infrastruktur (BGE 124 II 391 ff.). 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 215 Auch im vorliegenden Falle hat man es nicht mit einer Nutzung zu tun, die derart erhebliche Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Nachbarschaft hat, dass dem nur mittels einer vorangehenden Nutzungsplanung angemessen Rechnung getragen werden könnte. Die raumwirksamen Auswirkungen sind klar begrenzt. Der vom Beschwerdeführer 1 geplante Hundeschulungsbetrieb hat denn auch weder "Richtplanhöhe" noch ist er UVP-pflichtig. Es steht daher nichts entgegen, das Umnutzungs- bzw. Nutzungserweiterungsge- such im Verfahren der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG abzuwandeln. c) Unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 RPG ergibt sich was folgt: aa) Der Beschwerdeführer 1 verfügt wie erwähnt über die "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 zum Betrieb einer Hundezuchstätte und über die (Zusatz-)Bewilligung vom 28. April 1997 zur Schulung von Hunden aus eigener oder fremder Zucht (in der Form der Erteilung von Privatlektionen) jeweilen von 19.00 bis 21.00 Uhr (vorne, Erw. 1/a und b/aa und bb). Diese Bewilligungen berechtigen den Beschwerdeführer 1 nicht zu mehr, als ihm gemäss Art. 24 RPG zusteht. Die Existenz eines ausserhalb der Bauzonen bewilligten Betriebs bedeutet nicht automatisch, dass alle dem Stamm- bzw. Hauptbetrieb dienenden Bauten und Anlagen oder Nut- zungen zulässig wären. Erforderlich ist ein besonderes betriebswirt- schaftliches oder technisches Bedürfnis, diese Bauten oder Anlagen am vorgesehenen Ort zu erstellen (BGE 124 II 256; 117 Ib 265; Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 709). Der rechtmässige Bestand des bishe- rigen Betriebs an sich begründet also noch keine Standortgebunden- heit für die Hundeschule, um deren Bewilligung der Beschwerdefüh- rer 1 nachsucht. Sie kann - unter dem Titel einer "abgeleiteten" Standortgebundenheit (BGE 124 II 256) - nur als gegeben erachtet werden, wenn die Hundeschule für eine ordnungsgemässe Durchfüh- rung des bestehenden Betriebs erforderlich ist (BGE 117 Ib 267). Dies trifft indessen offensichtlich nicht zu. Es mag zwar für den Be- schwerdeführer 1 aus Synergieüberlegungen usw. zweckmässiger sein, wenn er die Hundeschule am angestammten Standort auf der Parzelle Nr. 775 betreiben kann, doch sind keine betriebsorganisato- 216 Verwaltungsgericht 2003 rischen oder technischen Gründe ersichtlich, welche eine solche Standortwahl objektiv zwingend erheischen. Ebenso wenig kann von Belang sein, dass hinter der beabsichtigten Nutzungserweiterung mit einer eigentlichen Hundeschule finanzielle Sachzwänge stehen. Bereits sein Gesuch vom 25. April 1997 betreffend Verlängerung der Betriebsöffnungszeiten bis 21.00 Uhr zwecks Durchführung eines von der Zuchttauglichkeitsprüfung unabhängigen Hundeschulungs- kurses begründete der Beschwerdeführer 1 mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und finanziellen bzw. geschäftlichen Problemen; die Weiterführung seines Betriebs sei ohne Bewilli- gungsergänzung nicht denkbar. Das Nutzungsänderungsgesuch vom 15. Dezember 1998 ist vom gleichen Tenor getragen, wird doch dort vom mittelfristigen "Überleben" des Betriebs gesprochen. Dies sind subjektive Gesichtspunkte, welche bei der raumplanungsrechtlichen Beurteilung generell keine Berücksichtigung finden dürfen (siehe vorne, Erw. a). bb) aaa) Im Übrigen ist unbestritten, dass sich das Nutzungser- weiterungsvorhaben des Beschwerdeführers 1 nur mit der negativen und nicht auch mit der positiven Standortgebundenheit begründen lässt. Der Regierungsrat hat unter diesem Gesichtspunkt ausgeführt, nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei seiner- zeit die Hundezucht des Beschwerdeführers 1 als negativ standortge- bunden qualifiziert worden. Eine Hundeschule mit Hundepension sei nicht anders zu beurteilen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass von einer Hundezucht oder einem Tierheim auf Grund des intensive- ren "Rund-um-die-Uhr-Betriebs" gesamthaft mehr Emissionen aus- gehen könnten als von einer Hundeschule mit angegliederter Hunde- pension. Tagsüber dürften sich die Belästigungen aber mindestens die Waage halten; zu bedenken sei dabei auch, dass eine Hunde- schule im Vergleich zu einer Hundezucht noch häufigere Wechsel der Tiere bedinge. Hinzu komme, dass sich auch bei einer Hundeschule mit Hundepension - anders als beispielsweise bei einem Schweinestall - Lärm und lästige Gerüche nicht durch bauliche oder betriebliche Massnahmen begrenzen liessen. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass sich in den Bauzonen von GANSINGEN oder einer benachbarten Gemeinde für das Vorhaben des Beschwer- 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 217 deführers 1 ein geeigneter Standort finden lasse. Die Beschwerdefüh- rer 2 und der Gemeinderat sind dagegen der Meinung, die negative Standortgebundenheit sei nicht gegeben. bbb) Das Bundesgericht hat in zwei Aargauer Fällen entschie- den, dass der Betrieb von Tierheimen ausserhalb der Bauzonen we- gen ihrer Immissionsträchtigkeit grundsätzlich als negativ stand- ortgebunden zu betrachten sei. Konkret ging es um ein Tierheim mit Krematorium und Dienstwohnungen in Unterbözberg (n.p. BGE vom 21. März 1984 [A 208/83] in Sachen H. u.M.) und um ein Tierheim für je 30 Hunde und Katzen in Rothrist (ZBl 96/1995, S. 166 f.). Denselben Standpunkt vertrat das Bundesgericht in Bezug auf die Haltung von 60 Schlittenhunden (ZBl 91/1990, S. 187 ff.) sowie die Hundezucht des Beschwerdeführers 1 mit bis zu 12 Zuchthunden und einer entsprechenden Vielzahl von Welpen (n.p. BGE vom 3. Juni 1997 [1A.261/1996]). Im Fall H. u. M. (zitiert in ZBl 91/1990, S. 188 f., und 96/1995, S. 166 f., sowie in BGE 118 Ib 19) wurde zur Begründung angeführt, das unvermeidliche dauernde Ge- bell der sich in den Gehegen und Ausläufen befindenden Hunde, das angesichts des naturgemäss häufigen Wechsels der Tiere das normale Mass erheblich übersteigen dürfte, und allenfalls auch die mit dieser Art der Tierhaltung verbundene Geruchsbelästigung seien in einer Wohn-, Gewerbe- oder Industriezone für die Nachbarn in der Regel unzumutbar. Im Rothrister Fall verwies das Bundesgericht zusätzlich darauf, dass im Kanton Aargau alle Tierheime in der Landwirt- schaftszone lägen und sich für das Bauvorhaben in den Bauzonen der Standortgemeinde oder einer benachbarten Gemeinde kein geeigne- ter Standort finden lasse (ZBl 96/1995, S. 167). Auf eine Hundeschule, wie sie der Beschwerdeführer 1 betrei- ben will, treffen diese Attribute nicht zu. Im klaren Unterschied so- wohl zu einem Tierheim als auch zu einem Hundezuchtbetrieb ist die Erteilung der Privat- und Gruppenlektionen auf bestimmte Zeiten beschränkt. Während der Nachtstunden sowie an den Sonn- und Fei- ertagen ist der Betrieb für den Publikumsverkehr geschlossen. In den Wintermonaten sollen zudem nur Privatlektionen abgehalten werden. Schon unter diesem zeitlichen Aspekt sind die mit dem Betrieb einer Hundeschule zusammenhängenden Lärmimmissionen als erheblich 218 Verwaltungsgericht 2003 geringer zu veranschlagen als die von einer Hundezucht oder von einem Tierheim ausgehenden, rund um die Uhr wahrnehmbaren Im- missionen. Hinzu kommt, dass die in der Hundeschule auszubilden- den Tiere unter ständiger Aufsicht und Kontrolle sind und demzu- folge naturgemäss weniger bellen als ein Hund, der zusammen mit andern Artgenossen in einem Gehege, einer Boxe oder einem Aus- lauf eingesperrt ist; zumindest auf die Arbeit mit den Familienhun- den trifft diese Aussage zu. Der Beschwerdeführer 1 als anerkannter Hundekenner hat am Augenschein selber ausgeführt, bezüglich des Lärms sei der Unterschied zwischen einer Hundezucht und einer Hundeschule "enorm". Unter diesen Umständen lässt sich nicht sa- gen, der Betrieb einer Hundeschule sei aus Immissionsgründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen zwingend angewiesen. Eine solche Nutzung ist innerhalb des Baugebiets, etwa in einer gemisch- ten Wohn- und Gewerbezone oder in einer reinen Gewerbezone, ohne Weiteres denkbar. Das Privileg, ausserhalb der Bauzonen Land zu beanspruchen, ist generell an strenge Voraussetzungen geknüpft, um der Zersiedelung vorzubeugen (siehe vorne, Erw. a). Eine Hun- deschule erfüllt diese Anforderungen nach dem Gesagten nicht. d) Das Bau- bzw. Zweckänderungsgesuch vom 14./15. Dezember 1998 beinhaltet keinerlei bauliche Massnahmen. Es fragt sich daher, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG (in der Fassung vom 20. März 1998) erteilt werden kann. Aus der Entstehungsgeschichte der angeführten Bestimmung hat das Bundesgericht abgeleitet, dass der Gesetzgeber mit ihr eine Umnutzung bestehender landwirtschaftlicher Bauten ermöglichen wollte; Art. 24a RPG beschränke sich aber nicht auf landwirtschaftli- che Bauten, sondern erlaube auch Zweckänderungen anderer, z.B. gewerblicher Bauten ausserhalb der Bauzone, ohne dass der neue Zweck standortgebunden sein müsse (BGE 127 II 223 f.). Art. 24a RPG kommt auf das hier zu beurteilende Nutzungserweiterungsvor- haben somit grundsätzlich zur Anwendung. Indessen ist die Anforde- rung, dass durch das Zweckänderungsvorhaben keine neuen Auswir- kungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen dürfen (Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG), hier klarerweise nicht erfüllt, worauf namentlich die beantragte Ausweitung der Betriebszeiten für die 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 219 Hundeschulungskurse sowie der Einbezug von Gruppenlektionen (siehe vorne, Erw. 1/b/bb und c) schliessen lässt. Der Beschwer- deführer 1 darf heute nach Massgabe der "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 und des Gemeinderatsbeschlusses vom 28. April 1997 von Montag bis Freitag jeweils von 19.00 bis 21.00 Uhr maxi- mal zwei Privatlektionen gleichzeitig erteilen, d.h. insgesamt 24 mit ebenso vielen Zu- und Wegfahrten pro Tag. Unter dem neuen Regime gemäss dem Nutzungserweiterungsgesuch vom 14./15. Dezember 1998 rechnet der Beschwerdeführer 1 selber mit maximal 47 Zu- und Wegfahrten pro Tag. Es ist also zweifellos so, dass die beabsichtigte Intensivierung der Hundeschule ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zur Folge haben wird. Hieran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer 1 die Zahl der gemäss "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 zulässigen 12 Zuchthündinnen auf deren 6 her- absetzen will (es entstehen in diesem Zusammenhang ebenfalls Ver- kehrsbewegungen, weil die Halter ihre Welpen in den ersten 9 Wo- chen durchschnittlich ein Mal pro Woche zu besuchen pflegen); fak- tisch befinden sich nämlich regelmässig nur 4 bis 5 Zuchthündinnen auf dem Hof, während die restlichen in Patenfamilien gehalten wer- den. Der diesbezügliche kompensatorische Effekt kann daher ver- nachlässigt werden. e) Zusammenfassend ist unter diesem Titel festzuhalten, dass weder Art. 24 noch Art. 24a RPG eine rechtliche Handhabe bieten, um das Nutzungserweiterungsvorhaben des Beschwerdeführers 1 bewilligen zu können. (...). Redaktionelle Anmerkung Das Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung, hat eine gegen den Entscheid vom 13. Juni 2002 erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit Urteil vom 12. September 2003 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGE 1A.214/2002). 54 Nutzungsplanung und Richtplanänderung. - Voraussetzungen für das Zusammenlegen von Mitwirkungs- und Ein- spracheverfahren im Nutzungsplanungsverfahren (Erw. 1/c). - Die Voraussetzungen der Fortschreibung des Richtplans bei Neuein- zonungen gemäss Richtplanbeschluss S 2.1/4.1a (Erw. 1/d).