Die erforderliche Rauhfutterbasis ist ebenfalls vorhanden (vorne, Erw. 2/b/cc/bbb), und hinsichtlich des Gewässerschutzes sind nie irgendwelche Vorbehalte angebracht worden. Hingegen kann die Pferdehaltung, wie sie der Beschwerdeführer betreibt und auch in Zukunft betreiben will, nicht als Robusthaltung im Sinne der regierungsrätlichen Praxis bezeichnet werden. Die in Frage stehenden Tiere würden nicht das ganze Jahr über im Freien, d.h. auf 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 207