Der Beschwerdeführer stellt diese Verwaltungspraxis nicht in Frage. Auch dem Verwaltungsgericht erscheint sie plausibel und mit Art. 24 RPG durchaus vereinbar. Bei der Robusthaltung von Tieren handelt es sich um eine extensive Nutzung in dem Sinne, dass die Tiere ständig der Witterung ausgesetzt sind. Dafür werden eine Liegefläche und ein Fressraum benötigt. Der Unterstand muss so gestaltet sein, dass die Tiere ihren Aufenthaltsort - im Unterstand oder im Freien - selbst bestimmen können, was in aller Regel einen mindestens einseitig offenen Unterstand bedingt (RRB Nr. 2000-00158 vom 9. August 2000 in Sachen H., S. 6 mit Hinweisen). b) Die Parzellen Nrn.