Die Pferdehaltung ist allerdings auf diejenige Anzahl Pferde beschränkt, welche eine Familie besorgen kann, d.h. es sind maximal vier Pferde zulässig; dadurch soll eine zonenwidrige gewerbliche Nutzung (Pensionspferdehaltung, Reitpferdevermietung usw. ohne Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebs) vermieden und dem Bedürfnis nach weiteren weder zonenkonformen noch standortgebundenen Anlagen (Reitplatz, Springgarten, Reithalle usw.) vorgebeugt werden (RRB Nr. 2001-000961 vom 30. Mai 2001 in Sachen des Beschwerdeführers, S. 10; siehe auch Vollzugshilfe BauG, S. 5). Der Beschwerdeführer stellt diese Verwaltungspraxis nicht in Frage.