a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die vor der Gesetzesrevision vom 20. März 1998 geltende Fassung (Art. 24 Abs. 1 RPG) trug denselben Wortlaut. a) aa) Die (positive) Standortgebundenheit darf nur bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger