Auf Grund dieser Vorgaben wäre das Bauvorhaben eindeutig ebenfalls nicht bewilligungsfähig gewesen. Der Betrieb einer Pferdezucht ist für den Beschwerdeführer keine Existenzfrage, und abgesehen davon kann mit dem ermittelten landwirtschaftlichen Einkommen weder kurz- noch langfristig ein bedeutender Beitrag zur Existenzsicherung geleistet werden. 3. Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.