cc/ccc/cccc]). c) Die Beurteilung nach früherem Recht (vorne, Erw. a) führt zu keinem andern Ergebnis. Das Bundesgericht verneinte schon vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 20. März 1998 ein sachlich begründetes Bedürfnis für die Neuerrichtung landwirtschaftlicher Bauten ausserhalb der Bauzonen, wenn anzunehmen war, dass der betreffende Betrieb weder existenzsichernd noch rentabel sein werde (BGE 103 Ib 110 ff.). Nach dem Inkrafttreten des BGBB wurde diese Praxis etwas gelockert.