des Beschwerdeführers, hinter dem Aufbau einer Haflinger-Pferde- zucht stehe primär die Freude an der Sache. dd) Da zwei der Töchter des Beschwerdeführers an multipler Sklerose erkrankt sind, will er einzelne der von ihm gehaltenen Haf- linger-Pferde auch für therapeutisches Reiten verwenden. Es ist unbestritten, dass dies keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG bzw. Art. 34 Abs. 1 RPV darstellt. Nach dem Gesagten kann das Therapiereiten auch nicht als Annexnutzung zu einer zonenkonformen Bewirtschaftung verstanden werden (siehe vorne, Erw.