Hieran ändert nichts, dass die Erträge aus der Pferdezucht zur Abdeckung der fix anfallenden Liegenschaftskosten (Gebäudeunterhalt, Amortisation, Schuldendienst usw.) verwendet werden könnten; der Beschwerdeführer verfügt eben über ausreichend andere, landwirtschaftsfremde Einkünfte (...), aus denen er die erwähnten Fixkosten begleichen kann. Aus all dem ergibt sich, dass die geplante Haflinger-Pferdezucht als hobbymässig bzw. nach Massgabe von Art. 34 Abs. 5 RPV nicht zonenkonform zu qualifizieren ist. Damit korrespondiert die Aussage 204 Verwaltungsgericht 2003