In der Person des Beschwerdeführers dagegen wären die fachlichen Anforderungen wohl gegeben, obwohl auch bei ihm spezifische Ausbildungs- und Erfahrungsnachweise fehlen; mit der kantonalen Fachstelle kann man hier die Meinung vertreten, dem Beschwerdeführer müsse "auf Grund der langen Vorgeschichte" die genügende Erfahrung in Bezug auf die Landbewirtschaftung und die Pferdehaltung zuerkannt werden, wenn auch "in sehr grosszügiger Betrachtungsweise". Der Beschwerdeführer wäre aber wie bereits ausgeführt nicht in der Lage, seinen Zuchtund Pensionsbetrieb rentabel zu führen, weil ohne die Direktzahlungen, auf welche er wie erwähnt keinen Anspruch hat (vorne, Erw.