zuerst müsse er wissen, wie die Zucht funktioniere. Alles in Allem gewann das Verwaltungsgericht den Eindruck, weder der Vater noch der Sohn hätten sich bisher ernsthaft überlegt, was es für eine Betriebsnachfolge alles braucht. Auch aus dieser Sicht besteht kein Zweifel, dass die geplante Pferdezucht Hobbycharakter hat. In der Person des Beschwerdeführers dagegen wären die fachlichen Anforderungen wohl gegeben, obwohl auch bei ihm spezifische Ausbildungs- und Erfahrungsnachweise fehlen;