trieb des Vaters in S. und ist damit voll ausgelastet. Wie sich diese Arbeitsbelastung mit einem 50%-Pensum für die Pferdezucht vertrüge, ist nicht geklärt. Im Weitern kann der Sohn im Unterschied zum Beschwerdeführer weder Erfahrungen mit der Pferdehaltung noch entsprechende Ausbildungsbelege vorweisen. An der Augenscheinsverhandlung vom 9. September 2002 blieb er bezüglich seiner diesbezüglichen Zukunftspläne sehr unverbindlich. Eine Spezialausbildung werde er erst machen, wenn es soweit sei; zuerst müsse er wissen, wie die Zucht funktioniere.