aaaa), denn bei einer jährlichen Einkommensschöpfung von rund Fr. 6'000.-- kann von einem gewinn- und ertragsorientierten Betrieb ebenfalls nicht die Rede sein. Diese Voraussetzung ist auch dann nicht gegeben, wenn man mit dem Bundesgericht lediglich verlangt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb "in einem gewissen Ausmass wirtschaftlich ist", um als in der Landwirtschaftszone zonenkonform gelten zu können (BGE vom 23. April 2001 [1A.298/2000] in Sachen ARE gegen F., S. 5; siehe auch BGE 121 II 315). Hinzu kommt nämlich, dass der Sohn die für eine Betriebsübernahme nötigen objektiven Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.