Auf Grund einer derartigen Ausgangslage fehlt es dem Betrieb, den der Beschwerdeführer aufbauen will, klarerweise an der erforderlichen Gewinn- und Ertragsorientiertheit. Nichts anderes ergibt sich, wenn bei einer Betriebsübernahme durch den 43-jährigen Sohn M.S. oder einen andern noch nicht im AHV-Alter stehenden Bewirtschafter die Direktzahlungen von Fr. 15'200.-- zum landwirtschaftlichen Einkommen geschlagen werden (vorne, Erw. aaaa), denn bei einer jährlichen Einkommensschöpfung von rund Fr. 6'000.-- kann von einem gewinn- und ertragsorientierten Betrieb ebenfalls nicht die Rede sein.