die Einstellung eines Betrags von Fr. 6'000.-- in der Vollkostenrechnung unter diesem Titel (= ½ der jährlich anfallenden Kosten für Unterhalt und Abschreibung) erweist sich als sachgerecht und wird vom Beschwerdeführer auch anerkannt. cccc) Auf diesen Grundlagen errechnet sich in Bezug auf den Beschwerdeführer das folgende jährliche Einkommen aus dem rein landwirtschaftlichen Teil: Jährliche Erträge: 1.3 Schlachtfohlen à 100 kg SG à Fr. 8.50 Fr. 1'100.-- 1.2 Zuchtfohlen, Verkauf mit ca. 6 Mt., à Fr. 1'300.-- Fr. 1'560.-- 0.6 abgehende Stuten (Anteil pro Jahr) Fr. 600.-- Verkauf von 2 3-jährigen