Schliesslich stellt die kantonale Fachstelle zu Recht fest, bei einem ausgewiesenen Arbeitsbedarf für die Landbewirtschaftung und die Pferdezucht von rund 2'400 Akh/Jahr (vorne, Erw. bbb) - dies entspricht beinahe einer ganzen Arbeitskraft (= 280 Arbeitstage/Jahr; siehe Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft [Nachhaltigkeitsverordnung; SR 919.118]) - seien auch die Kosten für das Wohnhaus bei den Strukturkosten zu berücksichtigen; die Einstellung eines Betrags von Fr. 6'000.-- in der Vollkostenrechnung unter diesem Titel (=