Der Beschwerdeführer bezeichnet es deshalb zu Recht als "unlogisch", die Erträge der Pensionspferdehaltung vom landwirtschaftlichen Einkommen in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung der Direktzahlungen von Fr. 15'200.- auf der Einkommensseite ist in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht korrekt, weil nach dem Erreichen des 65. Altersjahrs die Bezugsberechtigung entfällt und der Beschwerdeführer diese Alterslimite überschritten hat. Der Verfasser des Betriebskonzepts geht denn auch richtigerweise davon aus, dass sich diese Position erst nach einer allfälligen Betriebsübergabe an den Sohn M. oder an einen Dritten aktualisieren würde. bbbb)