Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Hauptnutzung (selbständiger, bodenabhängiger Zuchtbetrieb) ist landwirtschaftlicher Art (Bundesgericht, in: ZBl 95/1994, S. 84), und die vorhandene Futterfläche reicht für sämtliche Tiere aus (vorne, Erw. bbb). Der Beschwerdeführer bezeichnet es deshalb zu Recht als "unlogisch", die Erträge der Pensionspferdehaltung vom landwirtschaftlichen Einkommen in Abzug zu bringen.