Im Betriebskonzept werden in der Vollkostenrechnung als landwirtschaftliches Einkommen die Erträge aus dem Zuchtbetrieb und aus der Pensionspferdehaltung eingestellt. Die kantonale Fachstelle führt dazu aus, die letztere werde "im Grundsatz nicht der landwirtschaftlichen Produktion zugeteilt". Damit wird übersehen, dass die Haltung einer beschränkten Anzahl von Pensionspferden auf einem Landwirtschaftsbetrieb als in der Landwirtschaftszone zonenkonform gilt, sofern die auf dem Betrieb zur Verfügung stehende Rauhfutterbasis auch für die Pensionspferde ausreicht (BGE 120 II 163 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: