und das Verwaltungsgericht pflichtet dieser Meinung bei. Somit ist nicht nur der Schwellenwert von 300 Akh/Jahr (Vollzugshilfe BauG, S. 4) klar überschritten, sondern zusätzlich der Nachweis dafür erbracht, dass der Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB betreiben will, wofür mindestens 2'100 Akh/Jahr erforderlich sind (BGE 121 II 313 mit Hinweis). ccc) Zur Frage der Gewinn- und Ertragsorientierung (Vollzugshilfe BauG, S. 4) ergibt sich was folgt: aaaa) Im Betriebskonzept werden in der Vollkostenrechnung als landwirtschaftliches Einkommen die Erträge aus dem Zuchtbetrieb und aus der Pensionspferdehaltung eingestellt.