Irgendwelche Zusicherungen in Bezug auf die künftige Nutzungsplanung gibt es nicht. Somit bilden auch nach Auffassung der kantonalen Fachstelle weitere 149 Aren - nach Abzug der an den Nachbarn unterverpachteten 30 Aren - Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Dies ergibt eine Gesamtfläche von 433 Aren, d.h. der Schwellenwert von 3 ha (Vollzugshilfe BauG, S. 4) ist überschritten. bbb) Der Beschwerdeführer beabsichtigt, einen Haflinger- Zuchthengst und sechs Haflinger-Stuten sowie zwei Pensionspferde zu halten. Ein solcher Tierbestand kann mit dem Futter, das auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche von 433 Aren produziert wird, ernährt werden.