Dies ergibt unbestrittenermassen 284 Aren. Anzurechnen ist hier ferner die vom Beschwerdeführer gepachtete Parzelle Nr. 763, welche unmittelbar südöstlich an die Parzelle Nr. 1226 angrenzt. Zwar ist die Fixpacht nur bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen; der Be- 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 199