In diesem Sinne stützt sich das Verwaltungsgericht grundsätzlich auch auf die Vollzugshilfe BauG ab (AGVE 1995, S. 347; siehe zum Ganzen auch den VGE III/42 vom 31. März 2000 [BE.1998.00002/00028] in Sachen B., S. 8 f.). cc) Die Anwendung der Vollzugshilfe BauG führt im vorliegenden Fall zu folgenden Ergebnissen: aaa) Für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche sind diejenigen Flächen abzuziehen, welche auf den Parzellen Nrn. 785 und 1226 nicht für die Futtergewinnung zur Verfügung stehen (Gebäudeplätze, Wege, Reitplatz, Unterstand und Wald). Dies ergibt unbestrittenermassen 284 Aren.