Auf die Setzung starrer Grenzwerte wurde in der RPV jedoch bewusst verzichtet, damit einzelfallgerechte Lösungen möglich bleiben (Erläuterungen RPV, S. 32). Das Baudepartement hat Richtlinien erarbeitet, welche auf gleiche oder ähnliche Kriterien abstellen, nämlich die Gewinn- und Ertragsorientierung, die landwirtschaftliche Nutzfläche (Schwellenwert 3 ha, ausser bei Spezialkulturen) sowie den Arbeitsaufwand bzw. - bedarf (Schwellenwert 300 Arbeitskraftstunden pro Jahr [Akh/Jahr], die bei objektiver Betrachtung für die Bewirtschaftung aufgebracht werden) (Interne Vollzugshilfe zum Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 8. Februar 2002 [im Folgenden: Vollzugshilfe BauG], S. 4).