Ein Indiz dafür, dass bloss Freizeitlandwirtschaft betrieben wird, kann auch im Umstand gesehen werden, dass gewisse Mindestgrössen - etwa jene, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt - nicht erreicht werden. Für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall Freizeitlandwirtschaft vorliege, kann unter Umständen auch auf den Arbeitsbedarf - bemessen in Standard-Arbeitskräften oder Stand- ard-Arbeitstagen - abgestellt werden. Auf die Setzung starrer Grenzwerte wurde in der RPV jedoch bewusst verzichtet, damit einzelfallgerechte Lösungen möglich bleiben (Erläuterungen RPV, S. 32).