O. mit Hinweis). bb) Im vorliegenden Fall lautet die Kernfrage dahin, ob der Beschwerdeführer mit seinem Haflinger-Zuchtbetrieb rechtlich gesehen eine professionelle oder eine Hobby-Landwirtschaft betreiben will. Die Abgrenzung lässt sich im Einzelfall auf Grund verschiedener Indikatoren vollziehen. So fehlt es im Falle der Freizeitlandwirtschaft beispielsweise an der Gewinn- und Ertragsorientierung. Ein Indiz dafür, dass bloss Freizeitlandwirtschaft betrieben wird, kann auch im Umstand gesehen werden, dass gewisse Mindestgrössen - etwa jene, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt - nicht erreicht werden.