b. die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. (...) 4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c. der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. 5 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform." Landwirtschaft und produzierender Gartenbau werden durch die Art der hergestellten Produkte von andern Tätigkeiten abgegrenzt.