(Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind u.a. Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Diese Bestimmung wird durch Art.