nach bisherigem Recht werden sie zu Ende geführt, wenn das neue Recht für den Gesuchsteller günstiger ist (Abs. 2). Da das neue Recht zumindest der Tendenz nach eine Lockerung der bisherigen Regelung, namentlich eine kontrollierte Öffnung der Landwirtschaftszone für landwirtschaftsfremde Zwecke anstrebt (Botschaft des Bundesrats zu einer Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996 [im Folgenden: Botschaft] S. 2, 8, 11), drängt es sich auf, zunächst eine Beurteilung nach neuem Recht vorzunehmen; je nach Ergebnis hat dann noch eine Beurteilung nach früherem Recht stattzufinden (siehe auch BGE 127 II 210 ff.; VGE III/111 vom 29. Oktober 2001 [BE.2000.00183] in Sachen M. u.M., S. 9).