Das RPG ist mit Bundesgesetz vom 20. März 1998 auf den 1. September 2000 in verschiedenen Punkten, so auch bezüglich der in der Landwirtschaftszone zulässigen Nutzungen, revidiert worden. Zudem hat der Bundesrat am 28. Juni 2000, ebenfalls mit Inkraftsetzungsdatum vom 1. September 2000, die neue RPV erlassen. Übergangsrechtlich bestimmt dabei Art. 52 RPV, dass Verfahren, die am 1. September 2000 hängig waren, nach neuem Recht beurteilt werden (Abs. 1); nach bisherigem Recht werden sie zu Ende geführt, wenn das neue Recht für den Gesuchsteller günstiger ist (Abs. 2).