Dieselben Eigentümer hat die Parzelle Nr. 1226, auf welcher der erwähnte Weideunterstand platziert ist. Beide Grundstücke liegen gemäss dem Kulturlandplan der Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil vom 21. März 1994 / 2. Juli 1996 in der - im oberen Teil durch eine Quellschutzzone überlagerten - Landwirtschaftszone. Vorab stellt sich somit die Frage, ob die Bauvorhaben hier zonenkonform sind und ihnen demnach eine ordentliche Baubewilligung erteilt werden kann. Das RPG ist mit Bundesgesetz vom 20. März 1998 auf den 1. September 2000 in verschiedenen Punkten, so auch bezüglich der in der Landwirtschaftszone zulässigen Nutzungen, revidiert worden.