rechteckiger Sand- und Holzschnitzelplatz [33 m x 18 m]) zu beurteilen wäre, falls die Sprungbeschwerde in Bezug auf den Reitplatz und den Longierplatz abgewiesen würde. (...). 2. a) Die verfahrensgegenständlichen Bauten und Anlagen beschlagen zur Hauptsache die Parzelle Nr. 785, welche heute P.C.-S. und M.S., beides Nachkommen des Beschwerdeführers, als Miteigentümern zu je ½ gehört. Dieselben Eigentümer hat die Parzelle Nr. 1226, auf welcher der erwähnte Weideunterstand platziert ist.