Es ist also zulässig, eine Liegenschaft ausschliesslich einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat. Der Gemeinderat befürchtet nun allerdings, bei einer solchen Auslegung könne die gewerbliche Nutzung als Folge der präjudiziellen Wirkung ein von den Zonenvorschriften nicht mehr abgedecktes Übergewicht erhalten bzw. der Zonenzweck vereitelt werden. Rein theoretisch ist dies zwar möglich. Ein Blick auf die Gegebenheiten in den Wohnzonen ganz allgemein zeigt indessen, dass die Nutzungsweise eine andere ist und die Wohnnutzung in aller Regel weit überwiegt. Dies hängt wohl weitgehend mit der Steuerung durch den Markt zusammen.