Klar ist zunächst, dass in der Wohnzone W2 dem Wohnen der Vorrang zukommt; dies ist der Hauptzweck, und die gewerbliche Nutzung darf nur eine untergeordnete Rolle spielen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 130-33 N 4; AGVE 1994, S. 370). Nach dem Wortlaut von § 6 BNO ist dieses Verhältnis von Haupt- und Nebennutzung aber auf die Zone als Ganzes und nicht auf das einzelne Grundstück bezogen. Insoweit lässt die Bestimmung keinen Auslegungsspielraum. Es ist also zulässig, eine Liegenschaft ausschliesslich einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat.