Auch im vorinstanzlichen Verfahren hielt der Gemeinderat daran fest, dass die Wohnzonen in erster Linie dem Wohnen dienten. Aus dem Wortlaut von § 6 BNO gehe eindeutig hervor, dass die beiden Sätze nicht gleichwertig seien: Satz 1 lege den Hauptzweck der Zone, nämlich das Wohnen, fest, und im zweiten Satz werde stipuliert, welche zusätzlichen oder ergänzenden (untergeordneten) Nutzungen möglich seien. In Unterentfelden verfügten sämtliche Häuser in den Wohnzonen über Wohnräume. In einzelnen Gebäuden seien zusätzliche stille Gewerbe integriert. Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde ein Präjudiz geschaffen, dessen Folgen für die Gemeinde und speziell das Gebiet "Distelberg" mit