Die Autonomie der Gemeindebehörden hat jedoch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2001, S. 299 f. mit Hinweis). b) aa) Der Gemeinderat vertrat im ablehnenden Baugesuchsentscheid vom 23. April 2001 den Standpunkt, der Souverän habe das Schwergewicht der Wohnzonen W2 und W3 eindeutig auf die Wohnnutzung gelegt. Als Nebennutzung - und nicht als Hauptnutzung - sei nicht störendes Gewerbe zugelassen. Dies bedeute, dass 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 191