schaft nicht bewohnt; eine Wohnnutzung wäre aber jederzeit wieder möglich. 2. a) Die Wohnzone W2, in welcher die Parzelle Nr. 692 gelegen ist, dient dem Wohnen; nicht störendes Gewerbe ist zugelassen (§ 6 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterentfelden vom 2. Juni / 2. Dezember 1997 [BNO]). Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen (§ 22 Abs. 1 BNO). Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung dieser Bestimmungen.