1. Vor einiger Zeit richtete die Beschwerdegegnerin im Gebäude Nr. 586, das bis dahin ausschliesslich für Wohnzwecke verwendet worden war, verschiedene Geschäftsräume ein. Die Nutzungsänderung betrifft vier Zimmer im Erdgeschoss, nämlich das frühere Wohnzimmer mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 42 m2 (neu: Büro), zwei frühere Kinderzimmer mit ca. 10 bzw. 12 m2 BGF (neu: Büro bzw. Praxis) sowie das frühere Elternzimmer mit einer BGF von ca. 20 m2 (neu: Praxis).