In diesem Bereich wird also die "bewilligungsfreie" Höhe von 80 cm gemäss § 30 Abs. 2 lit. a ABauV überstiegen, weshalb die Mauer als Ganzes der Baubewilligungspflicht untersteht. (...). 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 187 50 Besitzstandsgarantie (§ 68 lit. b BauG). - Der Ersatz eines Flachdachs durch ein Satteldach stellt grundsätzlich eine angemessene Erweiterung bzw. einen angemessenen Umbau dar (Erw. 2/d/bb). - Keine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit, auch wenn das neue Dachgeschoss auf ein heute rechtswidriges drittes Vollgeschoss aufgebaut wird (Erw. 2/d/cc).