Die Bestimmung der Einfriedigungs- bzw. Stützmauerhöhe gemäss § 30 Abs. 2 lit. a ABauV hat - dies als Ausfluss einer in sich geschlossenen, kohärenten Auslegung - nicht anders zu erfolgen als bei Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. a ABauV, wonach "Einfriedigungen und Stützmauern nicht höher sein (dürfen) als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain". Der hier verwendete Terrainbegriff bezieht sich nun vom Wortlaut her klarerweise auf das im Zeitpunkt der Baueingabe vorhandene Terrain (siehe die verdeutlichenden Skizzen im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], herausgegeben von der Staatskanzlei, Ausgabe Juli 2001, S. 61 Ziff.