1. Der Beschwerdeführer 2 hat Ende Juni 2000 in einem Abstand zwischen etwa 0 und 15 cm zur Grenze mit der Parzelle Nr. 1038 der Beschwerdegegner eine rund 14.5 m lange Stützmauer aus Beton errichtet, deren Höhe - gemessen ab dem heute sichtbaren Terrain - grösstenteils (auf ca. 11.5 m Länge ab westlichem Abschluss) zwischen 1.23 und 1.28 m beträgt; im Grenzbereich der Parzellen Nrn. 1075, 1038 und 1088 verringert sich die Mauerhöhe kontinuierlich, um am östlichen Endpunkt auf 0 auszulaufen.