Die hier erfolgte Mitwirkung des Gemeindeammanns unterscheidet sich sodann vom Normalfall einer Totalrevision insofern, als vorliegend in der Planungskommission konkret über das Gebiet mit dem Grundstück der ihn zumindest indirekt betreffenden Erbengemeinschaft diskutiert und über deren Zonierung separat beschlossen wurde. Keinen Einfluss auf die Beurteilung der Ausstandspflicht kann die an sich zutreffende Auffassung haben, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Verletzung der Ausstandspflicht keinen Anspruch auf Zuweisung ihrer Parzellen in die Bauzone ableiten können.