hinzuweisen, dass das Baugesetz keinen provisorischen Vorprüfungsbericht vorsieht. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass eine andere Parzelle der Erbengemeinschaft, an welcher die Ehefrau des Gemeindeammanns beteiligt ist, einer Nichtbauzone zugewiesen wurde und bereits bei früheren Planungsrevisionen Teilflächen im Eigentum der Erbengemeinschaft ausgezont wurden. Zutreffend ist, dass in ländlichen Gemeinden die Ausstandspflicht im Interesse der Gemeinde nicht leicht zu bejahen ist.