Der Gemeindeammann hätte somit an den beiden Sitzungen der Planungskommission vom 19. Januar bzw. 16. März 1999 beim Beschluss der Planungskommission über die Differenz zum provisorischen Vorprüfungsbericht in den Ausstand treten müssen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweckgedanken, wonach der Gemeinderat die Gemeindeversammlung über Differenzen zum kantonalen Vorprüfungsbericht zu orientieren hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 179